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Das Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Regelung für den Erbfall.

Ist im Sterbefall kein Testament vorhanden tritt die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924ff des BGB in Kraft und das gesamte Vermögen –auch die Schulden- gehen auf die gesetzlichen Erben über. Falls die Erben dies nicht wollen, muss das Erbe innerhalb einer festgelegten Frist (6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft) ausgeschlagen werden.

Erben sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt.

Erben 1. Ordnung sind der Ehepartner, die Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel)
Erben 2. Ordnung sind die Eltern und Geschwister des/der Verstorbenen
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des/der Verstorbenen und deren Abkömmlinge

Die Erbfolge wird eingeteilt in sogenannte Stämme d.h. die Kinder (leibliche und adoptierte) erben zu gleichen Teilen. Die Erben der zweiten Ordnung werden erst dann berufen, wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt. Für die Erben der dritten Ordnung gilt ebenso, dass sie erst dann erben, wenn es keine Erben der zweiten Ordnung gibt.

Durch ein Testament kann man die gesetzliche Erbfolge aus Kraft setzen.              

Es gibt drei Arten von Testamenten 

  • ein öffentliches (notarielles) Testament
  • ein gemeinschaftliches Testament
  • ein privates (handschriftliches) Testament

Das öffentliche Testament wird von einem Notar aufgesetzt. Er berät in Gesetzesfragen und beurkundet den letzten Willen. Ein öffentliches Testament ist kostenpflichtig. 

Ein gemeinschaftliches Testament wird gemeinsam verfasst und Änderungen, Ergänzungen, Aufhebung und Neufassung sind nur gemeinschaftlich möglich.

Ein privates, eigenhändiges Testament kann man selbst zu Hause verfassen. Es muss vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Computer oder Schreibmaschine verfasst worden, fehlt eine Unterschrift oder ist es nur sprachlich aufgenommen worden, so ist das Testament ungültig. Das hat dann zur Folge, dass wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Ein Testament aufzusetzen ist nicht schwer.

Anbei finden Sie die Vorlage eines klassischen Berliner Testamentes mit gegenseitiger Einsetzung als Alleinerbe und weiterer Zusätze.

Im vorliegen Muster setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Der nächste Abschnitt regelt, dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden sollen.

Der nächste Abschnitt bestimmt den Widerruf früherer Testamente.

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Am Untergraben 30
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